Vereinssatzung


NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kyffhäuserkreis

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kyffhäuserkreis   und ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Thüringen e. V. (im folgenden NABU Thüringen genannt)
  2. Er hat seinen Sitz in der Stadt an der Schmücke OT Heldrungen.
  3. Das Logo des Vereins wird von der Bundesvertreterversammlung des NABU (BVV) festgelegt und ist in der Anlage zur Bundesverbandssatzung des NABU dargestellt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Tierwelt, der Pflanzenwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen
    • die Durchführung und Erarbeitung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
    • die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
    • öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere durch Publikationen und Veranstaltungen,
    • das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
    • die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens besonders unter den Kindern und Jugendlichen und im Bildungsbereich,
    • die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr.1 der Abgabenordnung.  
    • die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Kyffhäuserkreis.
  • Der NABU Kyffhäuserkreis ist die im Kyffhäuserkreis arbeitende Gliederung des NABU Thüringen. Er erkennt die Satzung des Bundesverbandes und des NABU Thüringen an und unterstützt diese in ihrer Arbeit.
  • Der NABU Kyffhäuserkreis ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem NABU Kyffhäuserkreis ausgeschlossen werden

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der NABU Kyffhäuserkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des NABU Kyffhäuserkreises dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Kyffhäuserkreis.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Kyffhäuserkreis fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
  3. Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom NABU Thüringen Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen. Die Höhe der Zuweisungen für den NABU Kyffhäuserkreis regelt die Landesvertreterversammlung.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Kyffhäuserkreis keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der/die Kassierer/in verantwortlich. Er/sie hat den Kassenbericht mündlich gegenüber dem Kreisvorstand, schriftlich gegenüber der Kreismitgliederversammlung zu erstatten.
  3. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfende, die für vier Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

  1. Der NABU Kyffhäuserkreis betreut und vertritt die Mitglieder des Bundesverbandes im Kyffhäuserkreis. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des NABU Bundesverbandes.
  2. Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
  1. Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich

   zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

  • Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
    • Korporative Mitglieder.
    • Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in

   Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen,

   können vom Präsidenten/in zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

  • Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des

13. Lebensjahres.

  • Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr

   und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

  • Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen

   Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können

   Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift

   ausgenommen.

  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht

     die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschafts-

     formen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veran-

     staltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe

     nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der

     Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied

     wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen

     können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

  • Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium . Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.
  • Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs. 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die

   Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

  • durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
    • durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.
    • durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
    • endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

§ 7 Gliederung und territorialer Tätigkeitsbereich

  1. Der NABU ist ein Gesamtverein, in den sich der NABU Kyffhäuserkreis einfügt. Seine Untergliederungen sind regionale NABU Gruppen die, soweit erforderlich, andere funktionale Untergliederungen haben.
  2. Der NABU Kyffhäuserkreis ordnet die aktiven Mitglieder in NABU Gruppen. Diese regionalen oder funktionalen Gruppen können sich als selbstständige und unselbstständige Untergliederungen organisieren. Sie unterliegen allen Bestimmungen des NABU Kyffhäuserkreis.
  3. Regionale NABU Gruppen können eine oder mehrere Gemeinden innerhalb des Kyffhäuserkreises umfassen. In einer Gemeinde soll in der Regel nur eine NABU Gruppe bestehen. Gründung und Änderung von nachgeordneten regionalen Gliederungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des NABU Kyffhäuserkreis.
  4.   NABU Gruppen als selbständige Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Bundesverbandssatzung selbstständig regeln. Satzungen von selbständigen Untergliederungen müssen durch den Landesvorstand gebilligt werden und dürfen nicht im Widerspruch zur Bundes-, Landes- oder Kreissatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen den Satzungen des Bundes-, Landes- oder Kreisverbandes und der Satzung der Untergliederung sowie fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Bundesverbandes.
  5.   Der Name der Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU und einem Regionalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden. NABU Gruppen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren.
  6.   Der NABU Kyffhäuserkreis und die Untergliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
  7. Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
  8. Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen betreffen.
  9. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
  10.   Mitglieder in Gebieten ohne NABU Gruppe gehören direkt dem NABU Kyffhäuser-

         kreis an.

  1.   Der Kreisvorstand kann Versammlungen von Untergliederungen und der NAJU

  einberufen und durch einen Beauftragten leiten lassen, wenn gewichtige Belange des

  NABU Kyffhäuserkreis es erfordern.

§ 8 Naturschutzjugend im NABU Kyffhäuserkreis

  1. Im NABU Kyffhäuserkreis ist die NAJU Gruppe Südkyffhäuser integriert. Funktionsträger/innen   in Jugend- und Kindergruppen sind dem Vorstand des NABU Kyffhäuserkreis hinsichtlich der Arbeit und Finanzen rechenschaftspflichtig. Ein Vertreter der NAJU-Gruppe soll stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.

§ 9 Organe

Organe des NABU Kyffhäuserkreis sind:          – die Kreismitgliederversammlung und

                                                                            – der Kreisvorstand

§ 10 Kreismitgliederversammlung

  1. Der Kreismitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an, die im NABU Kyffhäuserkreis

   gemeldet sind.

  • Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Kyffhäuserkreis.
  • Sie ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:
  • die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
  • die Wahl der Delegierten für die Landesvertreterversammlung (LVV)
  • die Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes
  • die Entlastung des Kreisvorstandes,

       c)  die Genehmigung des Haushaltsplanes,

       d)  die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen und Satzungsänderungen und

       e)  die Auflösung des NABU Kyffhäuserkreis

  • Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung und die Antragsunterlagen werden den Mitgliedern in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Frist übersandt.
  • Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens zehn Prozent (§ 37 BGB) der Mitglieder einzuberufen.
  • Zur Mitgliederversammlung sind der Landesvorstand und die/der Landesgeschäftsführer/in einzuladen. Der Landesvorstand hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Er hat Rede-, aber kein Stimmrecht.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nach Ablauf der genannten Frist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zu Vorstandswahlen sind nur zulässig, wenn entsprechende Themen Gegenstand der Einladung waren. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstandes NABU Kyffhäuserkreis besteht aus dem

                                             a) dem/der Vorsitzenden

                                                         b) dem/der ersten Stellvertreter/in   der/des Vorsitzenden

                                                         c) dem/der Kassierer/in

                                                         d) dem/der Jugendsprecher/in

          e) und die durch die Mitgliederversammlung gewählten

             Beisitzenden

  • Der Vorstand erteilt die Richtlinien für die Verbandsarbeit, vollzieht die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und des Landesverbandes und führt die Geschäfte nach der Satzung. Ferner trägt er Sorge für die Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung im Sinne des § 13 der Satzung des Bundesverbandes.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in haben Einzelvertretervollmacht. Der/die Kassierer/in und zwei aus dem Vorstand zu benennende Mitglieder sind im finanziellen Geschäftsverkehr unterschriftsberechtigt.
  • Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand einer Geschäftsstelle bedienen.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bestimmen, dessen Amtszeit mit Ende der Wahlperiode endet.

§ 12 Schiedsstelle

  1. Die Befugnisse und Arbeitsweise der Schiedsstelle gem. § 14 der Bundessatzung richten sich nach der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Ordnungen und Richtlinien

  1. Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbands zuständig.
  2. Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
  3. Der NABU Kyffhäuserkreis kann sich über die bestehenden Regelungen hinaus auch eigene Ordnungen geben.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

  • Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und Honorar-Kräfte ist der Vorstand zuständig.
  • Hauptamtliche Mitarbeiter des Naturschutzbundes können nicht Vorstandsmitglieder sein.
  • Über alle Sitzungen und Versammlungen des NABU Kyffhäuserkreis sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

§ 15 Satzungsänderung

  1.   Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten durch die satzungsgemäß einberufene Kreismitglieder-versammlung beschlossen werden. Auf inhaltliche Änderungen ist besonders hinzuweisen.
  2.   Satzungsänderungen und Neufassungen sind im Wortlaut mit der Einladung bereitzustellen, dies kann über die Website des NABU Kyffhäuserkreis erfolgen, mit Verweis auf die URL im Einladungsschreiben.
  3.   Um Gültigkeit zu erlangen bedürfen Satzungsneufassungen und- -änderungen einer Billigung durch den Vorstand des NABU Thüringen.
  4.   Anträge auf Satzungsänderungen sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.
  5.   Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamts notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit die Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann

§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  • Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
  • Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
  • Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

§ 17 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des NABU Kyffhäuser oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Thüringen e.V.  – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes im Kyffhäuserkreis zu verwenden hat.
  2. Bei Auflösung von Untergliederungen des NABU Kyffhäuserkreis fällt deren Vermögen an den NABU Kyffhäuserkreis.

§ 18 Auflösung

  1. Über die Auflösung des NABU Kyffhäuserkreis kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im NABU Landesverband Thüringen bestehen.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde am 26.08. 2022 in der Mitgliederversammlung des

       NABU Kyffhäuserkreis beschlossen.